§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen: „Real-Net Verein für berufliches Netzwerken“ und hat seinen Sitz in 1010 Wien.
§ 2 Zweck des Vereines
Zweck des Vereins ist es, Selbständige und Unternehmer zum Zwecke der gegenseitigen Weiterempfehlung und Unterstützung zu vernetzen. Dies zum Vorteil jedes einzelnen Vereinsmitgliedes. Der Verein selbst profitiert von den einzelnen, zwischen den Mitgliedern abgeschlossenen bzw. von diesen vermittelten Geschäften nicht. Aufzeichnungen darüber dienen ausschließlich statistischen Zwecken.
Der Verein ist weiters berechtigt, Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck wird insbesondere durch regelmäßige Treffen und gemeinsame Veranstaltungen erreicht. Die aktive Teilnahme der Vereinsmitglieder an diesen Netzwerktreffen ist verbindlich.
(2) Weiters betreibt der Verein die Website http://www.realnet.biz, auf der sich jedes Mitglied mit seinen beruflichen Schwerpunkten präsentieren kann. Der Verein kann auch Gruppen auf Social Media gründen und betreiben, die ebenfalls der beruflichen Vernetzung und Präsentation der Mitglieder dienen.
§ 4 Aufbringung der Mittel
(1) Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) allfällige Einnahmen von diversen Veranstaltungen;
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln;
d) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren;
e) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen;
(2) Erträge und Überschüsse einer eventuellen betrieblichen Tätigkeit (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gem. § 45, Abs. 3 BAO oder Gewerbebetrieb) müssen den begünstigten Vereinszwecken zugeführt werden.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, und insbesondere aktiv an den Netzwerkveranstaltungen teilnehmen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Personen, die Interesse am Erwerb einer Mitgliedschaft haben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sein und einer ständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Mitglieder engagieren sich in branchenspezifischen Gruppen, wobei pro Gruppe nur ein Vertreter des Berufes teilnehmen darf, der in der jeweiligen branchenspezifischen Gruppe enthalten ist. Die erste derartige Gruppe erfasst Personen, die beruflich im weitesten Sinn mit Immobilien zu tun haben. Die Festlegung weiterer branchenspezifischer Gruppen obliegt dem Vorstand.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei der Aufnahme von Mitgliedern hat der Vorstand insbesondere zu berücksichtigen, dass nur jeweils ein Mitglied eines bestimmten Berufes der jeweiligen branchenspezifischen Gruppe angehören darf.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) Vor Gründung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Gründung des Vereines wirksam.
(5) Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie die Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr wird vom Vorstand festgesetzt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum letzten eines jeden Monats erfolgen und muss dem Vorstand mindestens drei Monate im Vorhinein – maßgebend ist das
Datum des Poststempels – schriftlich bekannt gegeben werden. Erfolgt die Rücktrittsanzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung des vollständigen Mitgliedsbeitrages für das zum Zeitpunkt des Austritts begonnene Kalenderjahr. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht aliquot rückerstattet.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieses seine weiteren Mitgliedspflichten grob verletzt oder sich unehrenhaft verhält oder die Statuten des Vereines sowie dessen Interessen missachtet. Eine grobe Verletzung von Mitgliedspflichten liegt insbesondere im Fernbleiben von den Netzwerktreffen, wie in § 3 Abs. 1 näher beschrieben, sowie in kreditschädigenden Äußerungen über andere Mitglieder oder den Verein, seiner Organe und dergleichen mehr.
(5) Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung nachweislich binnen vier Wochen beim Präsidenten eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.
(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen, ausgenommen das Fernbleiben von den Netzwerktreffen, von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu benutzen. Dies umfasst insbesondere auch die Vorstellung des jeweiligen Betriebes oder Unternehmens des Mitglieds auf der Seite http://www.realnet.biz mit Foto und / oder Logo. Weiters steht den ordentlichen Mitgliedern das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Weiters sind die ordentlichen Mitglieder zur Teilnahme an den in § 3 näher beschriebenen Netzwerktreffen verpflichtet.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:
die Generalversammlung (siehe §§10 und 11)
der Vorstand (siehe §§ 12 – 14)
die Rechnungsprüfer (siehe § 15)
das Schiedsgericht (siehe § 16)
§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder wenn es ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes oder die Rechnungsprüfer verlangen, einberufen werden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Andere Anträge können zur Beschlussfassung nur dann zugelassen werden, wenn dies die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist in jeweils bis zu drei Fällen zulässig.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahl und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der amtsführenden Funktionäre;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
e) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen;
g) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschüsse;
h) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte sowie in der Generalversammlung noch zugelassene Anträge der Mitglieder
i) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
j) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes und des Finanzreferenten
k) Entscheidung über eine Umwandlung der Rechtsform des Vereins
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zumindest 2 Mitgliedern, jedenfalls aus dem Präsidenten und dem Schriftführer und deren Stellvertretern.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes außer dem Präsidenten das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Scheidet der Präsident aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung binnen 2 Monaten zwecks Neuwahl des Präsidenten einzuberufen.
(3) Frau Eva Kalenczuk und Herr Dr. Wolfgang Schöberl, die die Idee zu „Real-Net“ entwickelt und umgesetzt haben, und den Verein gegründet haben, gehören dem Vorstand auf die Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit an. Sie können von der Generalversammlung nur bei schweren Pflichtverletzungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebene Stimmen abberufen werden. Die Funktionsdauer allfälliger weiterer Vorstandsmitglieder beträgt höchstens vier Jahre und währt auf jeden Fall bis zur Neuwahl der entsprechenden Vorstandsfunktion, soweit nicht ohnehin eine Kooptierung stattfindet. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand hält regelmäßig seine Sitzungen ab.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Der Vorstand muss
einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder die Rechnungsprüfer verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für den Fall, dass der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern besteht, ist die Anwesenheit beider Mitglieder und die Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung erforderlich.
(6) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(7) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung des (der) Nachfolger(s) wirksam.
§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b) Vorbereitung der Generalversammlung;
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
d) Verwaltung des Vereinsvermögens;
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, eines Managers,
Geschäftsführers u. dgl.
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 3, insbesondere Festlegung
einer Geschäftsordnung und dergleichen mehr;
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer allfälligen
Beitrittsgebühr.
Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie nicht näher in den Statuten erläuterte Funktionen und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär: Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des Vereines.
(3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören; ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Ihnen ist jede Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Vereinsunterlagen zu gewähren.
(2) Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen sowie festgestellte Gebarungsmängel beziehungsweise Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Abwahl und den Rücktritt von Vorstandsmitgliedern sinngemäß.
§ 16 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen, die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein betreffenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Es besteht aus 3 Personen. Dieses wird gebildet durch je einen Schiedsrichter, den die betroffenen Streitteile dem Vorstand nennen. Unterlässt eine Seite die Nennung des Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Präsidenten, ist dieser durch den Vorstand zu bestimmen. Die Schiedsrichter wählen dann ein ordentliches volljähriges Mitglied zum Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von 14 Tagen, bestellt die Vereinsleitung den Vorsitzenden. Als Büro des Verfahrens dient der Sitz des Vereines.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat nach bestem Wissen und nach Erhebung des Sachverhaltes zu erfolgen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig. Dem Schiedsgericht hat mindestens ein Rechtsanwalt oder Richter anzugehören.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen.
§ 17 Datenschutz
Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereines verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung und Zustellung von Informationsmaterial aller Art, sowie zur Darstellung seines Berufs- bzw. Unternehmensprofils auf der Website des Vereins und bei allfälligen Auftritten in Social Media. Weiters stimmt jedes Mitglied im Sinn des Vereinszwecks zu, dass seine Daten zwecks Weiterempfehlung an potenzielle Neukunden weitergegeben werden dürfen.
§ 18 Verhältnis zu den Zweigvereinen
(1) Zweigvereine haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und dienen der Umsetzung des Vereinszwecks in einem anderen geographischen Gebiet. Dabei handelt es sich nicht um die berufsspezifischen Gruppen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, wie in § 6 beschrieben.
(2) Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden.
(3) Die Mitglieder der Zweigvereine sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines. Die Statuten der Zweigvereine haben die Statuten des Hauptvereins zu übernehmen und dürfen nur mit dessen Zustimmung abgeändert werden.
§ 19 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Hauptvereins kann nur in einer (außerordentlichen) Generalversammlung beschlossen werden, auf welcher mindestens drei Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder, die ihren Pflichten nachgekommen sind, anwesend sind und drei Viertel dieser Mitglieder dafür stimmen. Im Falle der Auflösung wird verbleibendes Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder verteilt, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Darüber hinaus verbleibendes Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Die Generalversammlung hat bei Beschluss der Auflösung auch darüber zu beschließen, und einen Abwickler zu bestellen.
§ 20 Geschlechterneutrale Bezeichnungen
Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.